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Herzlich willkommen bei der Volkshochschule Höchstadt a.d.Aisch!

Das Team der Volkshochschule Höchstadt a.d.Aisch möchte Sie recht herzlich auf unserer neuen Homepage Willkommen heißen. 

Hier finden Sie alle aktuellen Kurse aus dem laufenden Semester. 
Unsere Kurse finden Sie über die Suche, geben Sie hierzu einfach Stichworte oder die Kursnummer ein. 
Sie können auch durch unsere Kategorien blättern und sich von unserem breiten Angebot inspirieren lassen.

Kurse aus dem Herbst-/Wintersemester 2025/26 finden Sie leider nicht mehr auf unserer Homepage.
Kurse, die bis zum 22.02.2026 noch beginnen, können Sie auf unserer Homepage unter Neuigkeiten Herbst-/Wintersemster 2025/26, auf Facebook oder Instagram nachschauen.
Um sich für die Kurse anmelden zu können, müssen Sie sich telefonisch (09193 503316 0) oder per E-Mail (vhs@hoechstadt.de) an uns wenden.


Heute beginnen keine Veranstaltungen.

Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Die Stadt Höchstadt a. d. Aisch betreibt und unterhält als öffentliche Einrichtung der Erwachsenenbildung eine Volkshochschule. Diese führt den Namen „Volkshochschule der Stadt Höchstadt a. d. Aisch“ (kurz vhs) und hat ihren Sitz in Höchstadt a. d. Aisch.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Die Volkshochschule der Stadt Höchstadt a. d. Aisch ist eine Einrichtung der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung. Sie nimmt gemäß Art. 1 und 3 des Gesetztes zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG) in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit, Bildungsaufgaben im persönlichen, gesellschaftlichen, politischen und beruflichen Bereich wahr, fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten und dient dem Bildungs- bzw. Entwicklungsziel zum selbstbestimmten und verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft. Sie bietet zudem in Räumlichkeiten der Gemeindegebiete Lonnerstadt, Mühlhausen und Vestenbergsgreuth Volkshochschulkurse an und übernimmt hiermit ebenfalls die Aufgabe der Erwachsenenbildung. Art und Umfang ist in der Kommunalen
Zweckvereinbarung durch Stadt und Gemeinden zum 23.09.2019 geschlossen worden.

§ 3 Eingliederung in die Stadtverwaltung

(1) Der gesetzliche Vertreter der vhs ist der erste Bürgermeister der Stadt Höchstadt a. d. Aisch.

(2) Die vhs untersteht organisatorisch der Leitung der Fortuna Kulturfabrik der Stadt Höchstadt a.d. Aisch.

(3) Die Verwaltungsaufgaben der vhs werden von der Geschäftsstelle der vhs wahrgenommen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Die Volkshochschule der Stadt Höchstadt a. d. Aisch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung. Zweck der Volkshochschule ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung. Die Volkshochschule ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art sowie durch kulturelle und sportliche Veranstaltungen i. S. d. § 4 Nr. 22a UStG.

(3) Die Mittel der Volkshochschule dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule fremd sind oder durch Satzung für die Volkshochschule der
Stadt Höchstadt a. d. Aisch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. Die Stadt Höchstadt a. d. Aisch erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Volkshochschule.

(4) Bei Auflösung der Volkshochschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Stadt Höchstadt a. d. Aisch nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das restliche Vermögen der Volkshochschule fällt an die Stadt Höchstadt a. d. Aisch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 Die Leitung

Die Leitung der vhs ist zuständig für die pädagogische, organisatorische und finanzielle Leitung der Volkshochschule. In Zusammenarbeit mit Ausbildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung vermittelt sie Angebote zur Fortbildung der Dozenten und Referenten. Die Eignung der Dozenten und Kursleiter
ist auf Grund beruflicher und außerberuflicher Lehr- und Lernerfolge zu prüfen.
Die Leitung der Volkshochschule Höchstadt a. d. Aisch ist Bedienstete/r der Stadt Höchstadt.

§ 6 Die Dozenten und Referenten

Für die Durchführung des Lehrbetriebs bestellt die vhs geeignete Dozenten und Referenten. Über den Lehrauftrag wird ein Vertrag i. S. d. §§ 611 ff. BGB, mit den Dozenten und Referenten als freies Dienstverhältnis geschlossen.
Sie erhalten Vergütungen deren Höhe der allgemeinen Gebührensatzung der vhs entsprechen soll. Diese sind turnusmäßig alle 2 Jahre zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Dozenten bilden die Dozentenschaft der vhs. Die Leitung überwacht Lehr- und Lernerfolge und überprüft die von den Dozenten
angebotenen Kursinhalte insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit dem EbFöG.

§ 7 Die Hörer

(1) Die Veranstaltungen der vhs stehen jedermann ohne Rücksicht auf schulische Vorbildungsnachweise, gesellschaftliche und berufliche Stellung oder politische und weltanschauliche Zugehörigkeit offen.

(2) Dem Hörer kann auf Antrag eine Teilnahmebescheinigung über den regelmäßigen Besuch einer Veranstaltung ausgestellt werden.

(3) Die eingeschriebenen Hörer der vhs bilden die Hörerschaft.

§ 8 Finanzierung und Vergütung

(1) Die Volkshochschule deckt ihren Finanzbedarf durch Teilnehmergebühren, durch finanzielle Zuwendungen des Staates und der Stadt Höchstadt a. d. Aisch ab.
Satzung für die Volkshochschule der Stadt Höchstadt a. d. Aisch

(2) Die Höhe der Kosten der Stadt Höchstadt a. d. Aisch werden in Einnahmen sowie Ausgaben im Haushaltsplan der Stadt Höchstadt a. d. Aisch veranschlagt. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(3) Die Höhe der Teilnehmergebühren sowie der Honorare der Kursleiter wird durch die Gebührensatzung festgelegt.

(4) Die Stadt Höchstadt a. d. Aisch trägt den Personal-, Sach- und Verwaltungsaufwand der Geschäftsstelle.

§ 9 Haftung

Die Haftung der Volkshochschule für Schäden jedweder Art, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstehen mögen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Volkshochschule Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Beschädigungen oder das Abhandenkommen der von den Hörern in die Räume der vhs eingebrachten Gegenständen (z.B. Garderobe, Mappen, Büchern, Fahrrädern, Notebooks, Mobiltelefonen, etc.) ist ausgeschlossen. Haftung auf Wegen, Exkursionen usw. wird nicht übernommen. Bei Gruppenreisen tritt die vhs nur als Vermittler im Sinne des Reisevertragsrechtes (§ 651a ff. BGB) auf.

§ 10 Allgemein

Soweit in der Satzung Bezeichnungen, die für Männer, Frauen und Diverse gelten, nur in männlicher Sprachform enthalten sind, ist im amtlichen Sprachgebrauch im Einzelfall die jeweils zutreffende Sprachform zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Höchstadt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 1.1.1972 außer Kraft.

Höchstadt a. d. Aisch, 22. Juli 2020
gez. Brehm
Gerald Brehm
1. Bürgermeister

Gebührensatzung

Gebührensatzung

Erster Abschnitt - Honorare

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Lehrtätigkeit an der Volkshochschule Höchstadt a. d. Aisch (kurz vhs) benötig die/der Dozent/in eine dem Angebot entsprechende fachliche und/oder berufliche Qualifikation, die er belegen muss.

(2) Die freiberuflichen, nebenamtlichen und nebenberuflichen Dozenten/innen der Volkshochschule Höchstadt erhalten Honorare nach dieser Gebührensatzung.

(3) Vor Beginn der Lehrtätigkeit schließt die Volkshochschule, vertreten durch die/den Leiter/in, mit der/dem Dozenten/in eine schriftliche Vereinbarung über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Höhe des Honorars. Dabei sind die Vorschriften dieser Gebührensatzung Bestandteil des Vertrags. Ohne schriftliche Vereinbarung kann kein Anspruch auf Zahlung von Honoraren erhoben werden.

§ 2 Berechnung des Honorars

Das Honorar wird auf der Basis von Unterrichtseinheiten (UE) berechnet. Eine Unterrichtseinheit beträgt 90 Minuten. Die Unterrichtseinheiten werden auf zwei Nachkommastellen gerundet.

§ 3 Honorar

(1) Das Basishonorar für die Lehrtätigkeit beträgt 44 Euro je Unterrichtseinheit.

(2) Das Basishonorar wird turnusmäßig alle 2 Jahre überprüft und ggf. angepasst.

(3) Für Einzelveranstaltungen, Vorträge, Kurz- oder Wochenendkurse, die eine Gesamtdauer von 6 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten, kann die/der Leiter/in der Volkshochschule das Honorar für eine Unterrichtseinheit bis zum 10-fachen des Basishonorars erhöhen. Darüberhinausgehende Honorare genehmigt die/der Leiter/in der Volkshochschule Höchstadt a.d.Aisch.

(4) Das Basishonorar erhöht sich unbefristet um 1,00 Euro, wenn die/der Dozent/in
Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Höchstadt a. d. Aisch

- die vhs-Grundlagenqualifikation „Erwachsenenbildung“ des Bayerischen Volkshochschulverbands (Grundlagenseminar) bzw. eine vergleichbare Qualifikation bei einem anerkannten Fortbildungsträger der Erwachsenenbildung oder des Sports im Umfang von mindestens vier Unterrichtseinheiten vorlegt. Die Fortbildung darf zum Beginn des Semesters, ab dem das erhöhte Honorar gelten soll, nicht länger als ein Jahr zurück,

- über ein Diplom, Master oder Bachelor in einem Studiengang im Bereich Pädagogik und Lehre (z. B. Pädagogik, Bildungs- und Erziehungswissenschaften, Lehramt, Soziale Arbeit) verfügt oder

- seit dem 01.01.2000 mindestens 25 Semester als Dozent/in für die vhs Höchstadt aktiv tätig war. Aktiv tätig bedeutet, dass die/der Dozent/in mindestens ein Angebot pro Semester tatsächlich durchgeführt hat.

(5) Bei Ausfall eines Angebotes besteht kein Anspruch auf das vereinbarte Honorar.

§ 4 Nebenkosten

(1) Fahrtkosten werden von der Volkshochschule nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes BayRKG Art. 6, für Dozenten deren Wohnort außerhalb von Höchstadt a. d. Aisch liegt, übernommen.

(2) Für nachgewiesene zeitaufwändige Vorbereitungen oder den belegbaren Einsatz teurer Materialien, die die/der Dozent/in für die Durchführung seines Angebotes unbedingt benötigt, übernimmt die Volkshochschule im Einzelfall die Kosten. Hierüber entscheidet die/der Leiter/in der Volkshochschule.

(3) Alle Nebenkosten sind in der vertraglichen Vereinbarung schriftlich zu erfassen.

(5) Alle Nebenkosten eines Angebotes müssen in die Berechnung der Kursgebühr einbezogen werden. Die/der Leiter/in der Volkshochschule ist in Einzelfällen berechtigt, die Nebenkostenanteile ganz oder teilweise aus der Berechnung der Kursgebühr herauszunehmen. 

§ 5 Fälligkeit

(1) Das Honorar einschließlich der Nebenkosten wird nach Abschluss der Veranstaltung und nach Eingang der Honorarrechnung ausbezahlt, dies erfolgt grundsätzlich unbar. Die Versteuerung des Honorars ist Sache der Lehrkraft, ebenso die Anmeldung zur Sozialversicherung, sofern keine Befreiungsgründe vorliegen. Die vhs erstattet hierzu keine Anteile. Die Abtretung der Honorarforderung wird gemäß § 399 BGB ausgeschlossen.

(2) Das Honorar und die Nebenkosten werden nur für die tatsächlich erbrachte Leistung gezahlt. Ansprüche auf Nebenleistungen sowie auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen nicht. Es besteht kein Urlaubsanspruch.

(3) Während der Dauer der Veranstaltungen sind Teilzahlungen für Zeiträume von mindestens 4 Wochen möglich. Drei Jahre nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung, besteht gemäß § 195 BGB kein gesetzlicher Anspruch mehr auf Vergütung.

Zweiter Abschnitt - Entgelte

§ 6 Allgemeines

(1) Für die Teilnahme an Angeboten bzw. der Inanspruchnahme von Leistungen der Volkshochschule Höchstadt a. d. Aisch werden Entgelte erhoben.

(2) Die Teilnahmebedingungen und die Anmeldung zu einem Angebot der Volkshochschule werden in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen geregelt.

§ 7 Entgeltpflicht

Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer sich bei der vhs zur Teilnahme an entgeltpflichtigen Veranstaltungen verbindlich angemeldet oder wer an entgeltpflichtigen Veranstaltungen teilgenommen hat.

§ 8 Entgeltpflichtiger

Zur Entrichtung des Entgelts ist die/der Teilnehmer/in bzw. sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet.

§ 9 Entgelt

(1) Das Kursentgelt für ein Angebot ergibt sich aus den Gesamtkosten des Angebotes, die durch die jeweils festgelegte Mindestteilnehmerzahl geteilt werden. Das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Folgende Rahmenentgelte werden erhoben:

Erwachsenenkurse 5,20 € bis 12,50 € / 90 min

EDV Kurse 10,00 € bis 15,00 € / 90 min

Einzelveranstaltungen (max. 180 Minuten) 5,20 € bis 20,00 € / 90 min

Kinderkurse 4,40 € bis 10,00 € / 90 min

(2) Für Veranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern (z. B. Lebenshilfe) für bestimmte Zielgruppen (z. B. Menschen mit Behinderung, Seniorinnen und Senioren) durchgeführt werden, sowie für Veranstaltungen, können die Entgelte von den aktuell festgesetzten Rahmenentgelten abweichen.

(3) Die Entgelte für Halbkursteilnehmerinnen und –teilnehmer werden entsprechend der in Anspruch genommenen Leistungen erhoben.

(4) Die Gebühr wird fällig nach Beginn des Kurses oder Ende der Einzelveranstaltung.

(5) Die Entgelte werden mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Anfallende Bankgebühren die durch nicht gerechtfertigte Rücklastschriften entstehen, werden dem Teilnehmer in Rechnung gestellt. Für Firmenschulungen kann die Zahlung per Rechnung vereinbart werden. Hierzu verwenden Sie bitte das Anmeldeformular im Programmheft und schreiben in das freie Feld für die Bankverbindung „Rechnungsstellung“.

(6) Die Gesamtkosten eines Angebotes ergeben sich aus

- der Honorarsumme

- den vollen oder anteiligen Nebenkosten Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Höchstadt a. d. Aisch

- angebotsbedingte Sonderkosten (z. B. Mieten) und

- dem Verwaltungs- und Betriebskostenaufschlag.

§ 10 Mindestteilnehmerzahl, Aufzahlungsmöglichkeiten, Ausfall von Angeboten

(1) Die Mindestteilnehmerzahl wird für jeden Kurs gesondert festgelegt.

(2) Die Volkshochschule ist berechtigt, ein Angebot abzusagen, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl bis spätestens drei Tage vor Beginn des Angebotes nicht erreicht wurde und die Teilnehmer keiner Aufzahlung und/oder Kürzung zugestimmt haben.

§ 11 Stornierung

Ein Rücktritt durch die teilnehmende Person ist ohne Benennung von Gründen bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Bei Veranstaltungen, die eine Laufzeit von mindestens vier Kursterminen umfassen, ist in begründeten Einzelfällen ein Rücktritt auch noch am Folgetag der ersten Kursstunde möglich.
Eine Abmeldung bei der Dozentin / bei dem Dozenten bzw. ein Fernbleiben von der Veranstaltung gilt nicht als Rücktritt. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.

§ 12 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 22.02.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Gebührensatzung außer Kraft.

Höchstadt a. d. Aisch, 22.07.2020
gez. 
Gerald Brehm
1. Bürgermeister