Erster Abschnitt - Honorare
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Lehrtätigkeit an der Volkshochschule Höchstadt a. d. Aisch (kurz vhs) benötig die/der Dozent/in eine dem Angebot entsprechende fachliche und/oder berufliche Qualifikation, die er belegen muss.
(2) Die freiberuflichen, nebenamtlichen und nebenberuflichen Dozenten/innen der Volkshochschule Höchstadt erhalten Honorare nach dieser Gebührensatzung.
(3) Vor Beginn der Lehrtätigkeit schließt die Volkshochschule, vertreten durch die/den Leiter/in, mit der/dem Dozenten/in eine schriftliche Vereinbarung über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Höhe des Honorars. Dabei sind die Vorschriften dieser Gebührensatzung Bestandteil des Vertrags. Ohne schriftliche Vereinbarung kann kein Anspruch auf Zahlung von Honoraren erhoben werden.
§ 2 Berechnung des Honorars
Das Honorar wird auf der Basis von Unterrichtseinheiten (UE) berechnet. Eine Unterrichtseinheit beträgt 90 Minuten. Die Unterrichtseinheiten werden auf zwei Nachkommastellen gerundet.
§ 3 Honorar
(1) Das Basishonorar für die Lehrtätigkeit beträgt 44 Euro je Unterrichtseinheit.
(2) Das Basishonorar wird turnusmäßig alle 2 Jahre überprüft und ggf. angepasst.
(3) Für Einzelveranstaltungen, Vorträge, Kurz- oder Wochenendkurse, die eine Gesamtdauer von 6 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten, kann die/der Leiter/in der Volkshochschule das Honorar für eine Unterrichtseinheit bis zum 10-fachen des Basishonorars erhöhen. Darüberhinausgehende Honorare genehmigt die/der Leiter/in der Volkshochschule Höchstadt a.d.Aisch.
(4) Das Basishonorar erhöht sich unbefristet um 1,00 Euro, wenn die/der Dozent/in
Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Höchstadt a. d. Aisch
- die vhs-Grundlagenqualifikation „Erwachsenenbildung“ des Bayerischen Volkshochschulverbands (Grundlagenseminar) bzw. eine vergleichbare Qualifikation bei einem anerkannten Fortbildungsträger der Erwachsenenbildung oder des Sports im Umfang von mindestens vier Unterrichtseinheiten vorlegt. Die Fortbildung darf zum Beginn des Semesters, ab dem das erhöhte Honorar gelten soll, nicht länger als ein Jahr zurück,
- über ein Diplom, Master oder Bachelor in einem Studiengang im Bereich Pädagogik und Lehre (z. B. Pädagogik, Bildungs- und Erziehungswissenschaften, Lehramt, Soziale Arbeit) verfügt oder
- seit dem 01.01.2000 mindestens 25 Semester als Dozent/in für die vhs Höchstadt aktiv tätig war. Aktiv tätig bedeutet, dass die/der Dozent/in mindestens ein Angebot pro Semester tatsächlich durchgeführt hat.
(5) Bei Ausfall eines Angebotes besteht kein Anspruch auf das vereinbarte Honorar.
§ 4 Nebenkosten
(1) Fahrtkosten werden von der Volkshochschule nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes BayRKG Art. 6, für Dozenten deren Wohnort außerhalb von Höchstadt a. d. Aisch liegt, übernommen.
(2) Für nachgewiesene zeitaufwändige Vorbereitungen oder den belegbaren Einsatz teurer Materialien, die die/der Dozent/in für die Durchführung seines Angebotes unbedingt benötigt, übernimmt die Volkshochschule im Einzelfall die Kosten. Hierüber entscheidet die/der Leiter/in der Volkshochschule.
(3) Alle Nebenkosten sind in der vertraglichen Vereinbarung schriftlich zu erfassen.
(5) Alle Nebenkosten eines Angebotes müssen in die Berechnung der Kursgebühr einbezogen werden. Die/der Leiter/in der Volkshochschule ist in Einzelfällen berechtigt, die Nebenkostenanteile ganz oder teilweise aus der Berechnung der Kursgebühr herauszunehmen.
§ 5 Fälligkeit
(1) Das Honorar einschließlich der Nebenkosten wird nach Abschluss der Veranstaltung und nach Eingang der Honorarrechnung ausbezahlt, dies erfolgt grundsätzlich unbar. Die Versteuerung des Honorars ist Sache der Lehrkraft, ebenso die Anmeldung zur Sozialversicherung, sofern keine Befreiungsgründe vorliegen. Die vhs erstattet hierzu keine Anteile. Die Abtretung der Honorarforderung wird gemäß § 399 BGB ausgeschlossen.
(2) Das Honorar und die Nebenkosten werden nur für die tatsächlich erbrachte Leistung gezahlt. Ansprüche auf Nebenleistungen sowie auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen nicht. Es besteht kein Urlaubsanspruch.
(3) Während der Dauer der Veranstaltungen sind Teilzahlungen für Zeiträume von mindestens 4 Wochen möglich. Drei Jahre nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung, besteht gemäß § 195 BGB kein gesetzlicher Anspruch mehr auf Vergütung.
Zweiter Abschnitt - Entgelte
§ 6 Allgemeines
(1) Für die Teilnahme an Angeboten bzw. der Inanspruchnahme von Leistungen der Volkshochschule Höchstadt a. d. Aisch werden Entgelte erhoben.
(2) Die Teilnahmebedingungen und die Anmeldung zu einem Angebot der Volkshochschule werden in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen geregelt.
§ 7 Entgeltpflicht
Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer sich bei der vhs zur Teilnahme an entgeltpflichtigen Veranstaltungen verbindlich angemeldet oder wer an entgeltpflichtigen Veranstaltungen teilgenommen hat.
§ 8 Entgeltpflichtiger
Zur Entrichtung des Entgelts ist die/der Teilnehmer/in bzw. sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet.
§ 9 Entgelt
(1) Das Kursentgelt für ein Angebot ergibt sich aus den Gesamtkosten des Angebotes, die durch die jeweils festgelegte Mindestteilnehmerzahl geteilt werden. Das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Folgende Rahmenentgelte werden erhoben:
Erwachsenenkurse 5,20 € bis 12,50 € / 90 min
EDV Kurse 10,00 € bis 15,00 € / 90 min
Einzelveranstaltungen (max. 180 Minuten) 5,20 € bis 20,00 € / 90 min
Kinderkurse 4,40 € bis 10,00 € / 90 min
(2) Für Veranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern (z. B. Lebenshilfe) für bestimmte Zielgruppen (z. B. Menschen mit Behinderung, Seniorinnen und Senioren) durchgeführt werden, sowie für Veranstaltungen, können die Entgelte von den aktuell festgesetzten Rahmenentgelten abweichen.
(3) Die Entgelte für Halbkursteilnehmerinnen und –teilnehmer werden entsprechend der in Anspruch genommenen Leistungen erhoben.
(4) Die Gebühr wird fällig nach Beginn des Kurses oder Ende der Einzelveranstaltung.
(5) Die Entgelte werden mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Anfallende Bankgebühren die durch nicht gerechtfertigte Rücklastschriften entstehen, werden dem Teilnehmer in Rechnung gestellt. Für Firmenschulungen kann die Zahlung per Rechnung vereinbart werden. Hierzu verwenden Sie bitte das Anmeldeformular im Programmheft und schreiben in das freie Feld für die Bankverbindung „Rechnungsstellung“.
(6) Die Gesamtkosten eines Angebotes ergeben sich aus
- der Honorarsumme
- den vollen oder anteiligen Nebenkosten Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Höchstadt a. d. Aisch
- angebotsbedingte Sonderkosten (z. B. Mieten) und
- dem Verwaltungs- und Betriebskostenaufschlag.
§ 10 Mindestteilnehmerzahl, Aufzahlungsmöglichkeiten, Ausfall von Angeboten
(1) Die Mindestteilnehmerzahl wird für jeden Kurs gesondert festgelegt.
(2) Die Volkshochschule ist berechtigt, ein Angebot abzusagen, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl bis spätestens drei Tage vor Beginn des Angebotes nicht erreicht wurde und die Teilnehmer keiner Aufzahlung und/oder Kürzung zugestimmt haben.
§ 11 Stornierung
Ein Rücktritt durch die teilnehmende Person ist ohne Benennung von Gründen bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Bei Veranstaltungen, die eine Laufzeit von mindestens vier Kursterminen umfassen, ist in begründeten Einzelfällen ein Rücktritt auch noch am Folgetag der ersten Kursstunde möglich.
Eine Abmeldung bei der Dozentin / bei dem Dozenten bzw. ein Fernbleiben von der Veranstaltung gilt nicht als Rücktritt. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
§ 12 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 22.02.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Gebührensatzung außer Kraft.
Höchstadt a. d. Aisch, 22.07.2020
gez.
Gerald Brehm
1. Bürgermeister